Allgemeine Geschäftsbedingungen - hype SWISS Ambassador-Programm
hype SWISS Sàrl
12, rue des Gares, 1201 Genève, Schweiz
UID: CHE-432.029.501
hype@hype.swiss · +41 22 404 05 55
CG-AMBASSADEUR-2026-09-08
Artikel 1 - Zweck, Geltungsbereich und Vertragsdokumente
Diese Allgemeinen Bedingungen des hype SWISS Ambassador-Programms (die «Ambassador-Bedingungen») regeln die Teilnahme, die Funktionsweise des Programms, die Zuordnung von Empfehlungen, die Organisation des Ambassador-Netzwerks, die Entstehung und Validierung von Provisionen, die Ambassador-Guthaben, deren Verwendung und Auszahlung sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten von hype SWISS und den Ambassadors.
Das Programm steht natürlichen und juristischen Personen offen, die von hype SWISS zugelassen werden, insbesondere Privatpersonen, Selbstständigen, Unternehmen, Geschäften, Vereinen, Clubs, Content Creators, Partnern und beruflichen Netzwerken. Diese Bedingungen ergänzen Nutzungsbedingungen, Verkaufsbedingungen, besondere Bedingungen, Angebotsunterlagen, Provisionspläne, Datenschutzrichtlinie und Dashboard-Regeln. Für programmspezifische Fragen gehen sie vor, unbeschadet besonderer Bedingungen des vom Geworbenen bezogenen Produkts oder Dienstes und zwingender gesetzlicher Vorschriften.
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
- «Ambassador»: jede natürliche oder juristische Person, die zum Programm zugelassen ist und über ein aktives Ambassador-Konto verfügt.
- «Geworbener»: jede Person, die einem Ambassador mittels Code, Link, QR-Code oder eines anderen von hype SWISS anerkannten Mechanismus gültig zugeordnet ist.
- «Netzwerk» oder «Baumstruktur»: technische Organisation der Verknüpfungen zwischen Ambassadors und Geworbenen.
- «Ebene 1»: direkt zugeordnete Geworbene; «Ebene 2»: den Ambassadors der Ebene 1 zugeordnete Geworbene.
- «Provisionsfähiger Verkauf»: tatsächlicher, bezahlter und ausdrücklich provisionsfähiger Verkauf, Abschluss oder Abrechnungsvorgang.
- «Ambassador-Guthaben»: vertragliche Provision oder Vergütung im Rahmen des Programms.
- «Pending»: vorläufiges Guthaben; «Available»: endgültig validiertes Guthaben; «Reversed»: annulliertes oder zurückgebuchtes Guthaben.
- «Dashboard»: digitaler Bereich zur Einsicht in Code, Netzwerk, Provisionen und Guthaben.
Artikel 3 - Zulassung, Teilnahmevoraussetzungen und Fortbestand
Die Teilnahme setzt die Erstellung eines Kontos und die Annahme dieser Bedingungen voraus. Eine natürliche Person muss über die notwendige Handlungsfähigkeit verfügen und grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt sein. Eine juristische Person muss gültig errichtet und vertreten sein.
Der Ambassador muss richtige, vollständige und aktuelle Angaben machen. hype SWISS kann vernünftigerweise erforderliche Nachweise zu Identität, Wohnsitz, Unternehmen, Steuern, wirtschaftlich Berechtigten, Bankverbindung, Sanktionen, Betrugsprävention oder Compliance verlangen. hype SWISS kann eine Zulassung aus wichtigem Grund verweigern, aufschieben, suspendieren oder Bedingungen daran knüpfen, insbesondere bei Betrugsrisiko, früherem Ausschluss, Identitätswidersprüchen, erheblichen Zahlungsrückständen oder rechtlichen, regulatorischen, finanziellen, Sicherheits- oder Reputationsrisiken. Die Zulassung ist kein wohlerworbenes Recht.
Artikel 4 - Charakter des Programms und Vermeidung von Pyramidensystemen
Das Programm vergütet ausschliesslich tatsächliche Verkäufe oder Abschlüsse von hype SWISS Produkten oder Dienstleistungen. Die blosse Anwerbung, Registrierung oder Aktivierung eines Ambassadors erzeugt keine Provision. Es wird keine Eintrittsgebühr, kein Lagerkauf und keine Investition allein dafür verlangt, hype SWISS empfehlen oder Provisionen beziehen zu können.
Ebenen, Schwellenwerte und Stufen können zur Bestimmung von Sätzen für künftige provisionsfähige Verkäufe dienen, vergüten aber niemals die Rekrutierung als solche. Jede Nutzung, die hauptsächlich eine künstliche Rekrutierungskette unabhängig von tatsächlichen Verkäufen schaffen soll, ist untersagt.
Artikel 5 - Code, Link, QR-Code und Zuordnung von Geworbenen
Jeder Ambassador kann einen persönlichen Code, Link, QR-Code oder Identifikator erhalten, der widerruflich und ohne schriftliche Zustimmung von hype SWISS nicht übertragbar ist. Die Zuordnung ergibt sich aus der gültigen technischen Erfassung oder aus einer von hype SWISS aufgrund verlässlicher Beweise anerkannten Zuordnung.
Bei konkurrierenden Codes, gelöschten Cookies, mehreren Geräten, Eingabefehlern, vorbestehenden Konten, Zusammenführung, Duplikaten oder Streitigkeiten sind die technischen Daten von hype SWISS massgeblich, sofern kein offensichtlicher Fehler nachgewiesen wird. hype SWISS kann eine Zuordnung bei Fehler, Betrug, Missbrauch, gesetzlicher Pflicht oder Anwendung von Artikel 22 berichtigen, löschen oder neu zuweisen. Kein Ambassador hat Eigentumsrechte an Geworbenen oder am Netzwerk.
Artikel 6 - Provisionsfähiger Verkauf und Entstehung des Provisionsanspruchs
Eine Provision ist erst endgültig erworben, wenn der Geworbene gültig zugeordnet ist, einen gültigen Vertrag über ein provisionsfähiges Produkt oder eine Dienstleistung abschliesst, die Bestellung angenommen und erforderlichenfalls aktiviert oder geliefert wird, der provisionsfähige Betrag tatsächlich vereinnahmt wird und die Validierungsfrist ohne Stornierung, Rückerstattung, Betrug, Rückbelastung oder Zahlungsausfall abläuft.
Fingierte, missbräuchliche oder hauptsächlich zur Erzeugung eines Guthabens selbst generierte Vorgänge sowie nicht konforme Transaktionen begründen keinen Anspruch. Die Anzeige eines vorläufigen Betrags ist keine endgültige Schuldanerkennung von hype SWISS.
Artikel 7 - Status Pending, Available und Reversed
Nach Zahlungseingang kann eine Provision als Pending angezeigt werden. Soweit keine Sonderregel gilt, wird sie dreissig (30) Kalendertage nach Zahlungseingang Available, wenn kein Annullierungsgrund eingetreten ist. Diese Frist ist eine interne Validierungsfrist und begründet oder ändert kein Widerrufsrecht des Geworbenen.
Eine Provision kann insbesondere bei Rückerstattung, Stornierung, Nichtzahlung, Chargeback, Betrug, fingierter Bestellung, Doppelkonten oder offensichtlichem Fehler Reversed werden. Zu Unrecht verwendete oder ausbezahlte Guthaben können im gesetzlich zulässigen Umfang zurückgefordert oder mit künftigen Guthaben bzw. Beträgen verrechnet werden.
Artikel 8 - Provisionsebenen und -sätze
8.1 Standardsätze. Soweit kein anderer Plan ausdrücklich gilt: Ebene 1: 7 %; Ebene 2: 3 %.
8.2 Höhere Stufe. Das Programm kann Sätze bis 10 % auf Ebene 1 und 5 % auf Ebene 2 vorsehen, also bis zu 15 % über zwei getrennte Ebenen. Schwellenwerte und Voraussetzungen ergeben sich aus der offiziellen Veröffentlichung, dem Dashboard, einem Provisionsplan oder Vertragsdokument. Höhere Sätze gelten ab Aktivierung für die Zukunft und vergüten niemals Rekrutierung als solche.
Artikel 9 - Qualifizierter Ambassador und Stufen
Für eine Stufe kann hype SWISS insbesondere eine gültige Registrierung, ein aktives Konto, überprüfbare Angaben, keine Suspendierung oder Ausschluss und kein fiktives, mehrfaches oder künstliches Konto verlangen. hype SWISS kann jede durch Betrug, Fehler oder Manipulation erlangte Stufe prüfen und korrigieren. Massgeblich sind die für den betreffenden Zeitraum offiziell kommunizierten Schwellenwerte.
Artikel 10 - Bemessungsgrundlage der Provision
Sofern keine ausdrücklich günstigere Regel gilt, wird die Provision auf dem von hype SWISS tatsächlich vereinnahmten Nettobetrag ohne Mehrwertsteuer für das provisionsfähige Produkt oder die provisionsfähige Dienstleistung berechnet. Ausgeschlossen werden können insbesondere Steuern, Rabatte, Gutschriften, Rückerstattungen, Liefer- und Finanzierungskosten, nicht provisionsfähige Aktivierungsgebühren, Vertragsstrafen, Chargebacks, nicht vereinnahmte Beträge und ausdrücklich ausgeschlossene Leistungen. Angemessene technische Rundungen sind zulässig.
Artikel 11 - Keine Obergrenze und keine Einkommensgarantie
Das Programm kann ohne allgemeine Obergrenze für Guthaben ausgestaltet sein. Daraus folgt weder eine Einkommens- oder Renditegarantie noch eine Garantie für Rekrutierung, Bindung eines Geworbenen, Umsatz, Programmdauer, Stufenfortschritt oder dauerhafte Beibehaltung von Sätzen. Simulationen und Schätzungen sind unverbindliche Illustrationen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich garantiert.
Artikel 12 - Ambassador-Guthaben: Verwendung, Ansammlung, Auszahlung und Verrechnung
12.1 Natur und Verwendung. Jeder im Rahmen des Programms endgültig gutgeschriebene Betrag ist ein Ambassador-Guthaben. Available-Guthaben können zur vollständigen oder teilweisen Bezahlung von hype SWISS Rechnungen verwendet werden.
12.2 Automatische Verwendung. Das Kundenkonto kann die Option enthalten: «Ich ermächtige hiermit die automatische Verwendung meiner Ambassador-Guthaben zur vollständigen oder teilweisen Bezahlung meiner Rechnungen.» In der Standardkonfiguration kann die Option standardmässig auf JA gesetzt sein, sofern sie klar sichtbar und leicht änderbar ist. Der Kunde kann sie jederzeit für die Zukunft deaktivieren.
12.3 Aufbewahrung und Ansammlung. Ist die automatische Verwendung deaktiviert, können Guthaben ungenutzt bleiben und angesammelt werden, solange sämtliche hype SWISS geschuldeten Beträge vollständig und fristgerecht bezahlt werden. Bei pünktlicher Zahlung zwingt hype SWISS die Verwendung aufbewahrter Guthaben nicht, vorbehaltlich der Verrechnung mit überfälligen Forderungen.
12.4 Auszahlung per Banküberweisung. Der Ambassador kann die Auszahlung von Available-Guthaben verlangen, sobald der Saldo CHF 250.- erreicht. Auszahlungen erfolgen ausschliesslich per Banküberweisung auf ein Konto des Ambassadors bzw. der Ambassador-Gesellschaft. Barauszahlungen sind ausgeschlossen. Voraussetzungen sind insbesondere: Available-Saldo von mindestens CHF 250.-, aktives und ordnungsgemässes Konto, keine fällige unbezahlte Rechnung oder sonstige hype SWISS Forderung, keine erhebliche Anomalie oder Betrugsuntersuchung sowie Bereitstellung der erforderlichen Identitäts-, Bank-, Steuer- oder Compliance-Angaben. hype SWISS kann die Auszahlung während notwendiger Prüfungen angemessen zurückstellen, ohne dass dadurch automatisch Zinsen oder Entschädigungen geschuldet werden.
12.5 Vorrangige Verrechnung. Bei einer fälligen und unbezahlten Forderung von hype SWISS kann hype SWISS im weitestgehend gesetzlich zulässigen Umfang Available-Guthaben verrechnen, selbst wenn die automatische Verwendung deaktiviert wurde. Die Verrechnung hat Vorrang vor jeder Bankauszahlung.
12.6 Unzureichender Saldo. Der Kunde bleibt für den nicht verrechneten Restbetrag verantwortlich.
12.7 Qualifikation. Guthaben sind vertragliche Rechte und keine Bankeinlage, kein Sparkonto, kein E-Geld, kein Finanzprodukt, keine Anlage und kein verzinsliches Guthaben. Es fallen keine Zinsen an.
12.8 Dashboard. Das Dashboard kann Pending, Available, Reversed, Salden, Provisionen, Verwendungen, Verrechnungen und Auszahlungsanträge anzeigen. Daten können bei offensichtlichem Fehler oder nachträglicher Nichtberechtigung berichtigt werden.
Artikel 13 - Steuern, Mehrwertsteuer, Sozialversicherungen und administrative Pflichten
Die steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Guthaben richtet sich nach der tatsächlichen Situation des Ambassadors. hype SWISS garantiert keine bestimmte Qualifikation. Der Ambassador ist, soweit gesetzlich vorgesehen, allein für Steuer-, Buchhaltungs-, AHV/IV/EO-, Mehrwertsteuer-, Sozialversicherungs-, Melde- und berufliche Pflichten verantwortlich.
hype SWISS kann erforderliche Nachweise verlangen und gesetzlich vorgeschriebene Meldungen, Rückbehalte oder Übermittlungen vornehmen. Steuerinformationen von hype SWISS sind allgemeiner Natur und keine persönliche Beratung.
Artikel 14 - Kommerzielle Kommunikation, Transparenz, Werbung und Spam-Verbot
Jede Kommunikation des Ambassadors muss richtig, fair, überprüfbar und mit offiziellen hype SWISS Informationen vereinbar sein. Verboten sind insbesondere Garantien zu Abdeckung oder Geschwindigkeit, wenn keine Garantie besteht, nicht verfügbare Preise oder Gratisangebote, automatisches Einkommen, garantierte Rentabilität, falsche Aussagen oder Promotions, Belästigung oder der Anschein einer nicht bestehenden Vertretungsmacht. Der Ambassador muss sein wirtschaftliches Interesse ausreichend offenlegen, wenn eine Empfehlung ein Guthaben erzeugen kann und Gesetz oder Plattformregeln dies verlangen. Akquise per E-Mail, SMS, Messaging, Telefon oder automatisierten Mitteln muss die anwendbaren Regeln zu Einwilligung, Identifikation, Widerspruch und Abmeldung einhalten. Verstösse aus persönlichen Handlungen des Ambassadors liegen in seiner Verantwortung.
Artikel 15 - Marken, Inhalte und geistiges Eigentum
Marken, Logos, Maskottchen, Slogans, Bilder, Texte, Videos, Designs, Software und andere hype SWISS Elemente bleiben Eigentum von hype SWISS oder den jeweiligen Rechteinhabern. Der Ambassador erhält nur eine beschränkte, widerrufliche, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Nutzungserlaubnis für offiziell zugelassene Werbezwecke.
Ohne schriftliche Zustimmung ist es insbesondere untersagt, Logos wesentlich zu verändern, eine irreführende offizielle Identität zu schaffen, verwechslungsfähige Domains, Firmenbezeichnungen oder Social-Media-Konten zu registrieren oder bezahlte Kampagnen entgegen Markenrichtlinien durchzuführen. hype SWISS kann die sofortige Entfernung nicht konformer Inhalte verlangen.
Artikel 16 - Datenschutz und Vertraulichkeit
hype SWISS verarbeitet Programmdaten gemäss dem Schweizer Datenschutzgesetz, der Datenschutzrichtlinie und, soweit räumlich anwendbar, der DSGVO. Der Ambassador hat kein allgemeines Recht auf Zugang zu Vertrags-, Nutzungs- oder Zahlungsdaten seiner Geworbenen.
Der Ambassador darf insbesondere keine Passwörter, Kartendaten, Kommunikationsinhalte oder nicht erforderlichen vertraulichen Informationen erheben. Vorzugsweise teilt er seinen Code oder Link, damit Interessenten ihre Daten direkt an hype SWISS übermitteln. Bearbeitet der Ambassador Daten selbstständig für eigene Tätigkeiten, handelt er unter eigener rechtlicher Verantwortung, sofern keine besondere schriftliche Vereinbarung etwas anderes vorsieht.
Artikel 17 - Community, Veranstaltungen, Partner und nicht finanzielle Vorteile
Das Programm kann Erfahrungsaustausch, Veranstaltungen, Treffen, Schulungen, Sichtbarkeit, Partner, Chancen, Networking, Unterstützung und Zugang zu bestimmten hype SWISS Aktivitäten umfassen. Solche Vorteile sind ergänzend, nicht garantiert und können geändert, verschoben oder aufgehoben werden.
Leistungen Dritter unterliegen deren eigenen Bedingungen. Soweit kein hype SWISS direkt zurechenbares Verschulden vorliegt, haftet hype SWISS im Rahmen des anwendbaren Rechts nicht für Leistungen, die ausschliesslich von Dritten erbracht werden.
Artikel 18 - Status des Ambassadors und fehlende Vertretungsmacht
Der Ambassador handelt im eigenen Namen, für eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung. Das Programm begründet für sich allein weder Arbeitsvertrag, Gesellschaft, Joint Venture, Franchise, Agentur, Generalmandat, Vertretung noch Exklusivität.
Ohne besondere schriftliche Vollmacht darf der Ambassador im Namen von hype SWISS keine Verträge unterzeichnen, Zahlungen einziehen, Preise ändern, Rabatte gewähren, Garantien abgeben oder Verpflichtungen eingehen. Eine zwingende rechtliche Qualifikation aufgrund der tatsächlichen Umstände bleibt vorbehalten.
Artikel 19 - Betrug, Missbrauch, Selbstempfehlung und verbotene Praktiken
Untersagt sind insbesondere falsche Konten, Identitätsmissbrauch, missbräuchliche Mehrfachkonten, künstliche Selbstempfehlung, fingierte Bestellungen, Transaktionen ohne echten wirtschaftlichen Zweck hauptsächlich zur Provisionsgenerierung, Zahlungsbetrug, Kollusion, organisierte Chargebacks, Tracking-Manipulation, Spam, falsche Bewertungen, irreführende Werbung, Stufenmanipulation, Steuer- oder Dokumentenbetrug und rechtswidrige Datennutzung.
hype SWISS kann Vorgänge blockieren, Guthaben suspendieren, das Netzwerk korrigieren, Nachweise verlangen, missbrauchsbezogene Guthaben annullieren und alle verhältnismässigen Schutzmassnahmen treffen.
Artikel 20 - Kontrollen, Korrekturen, Audits und Beanstandungen
hype SWISS kann Identität, Transaktionen, Zuordnungen, Zahlungen, Sätze, Stufen, Kommunikations-Compliance und Betrug kontrollieren. Offensichtliche Berechnungs-, Zuordnungs- oder Auszahlungsfehler können auch nach Anzeige korrigiert werden. Endgültig erworbene Guthaben dürfen jedoch nicht ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage willkürlich entzogen werden.
Beanstandungen sind innerhalb angemessener Frist mit ausreichenden Informationen einzureichen. Unterlassene sofortige Beanstandung bedeutet keinen Verzicht auf zwingende Rechte.
Artikel 21 - Suspendierung, Ausschluss und Kündigung
21.1 Suspendierung. hype SWISS kann Konto, Provisionen oder Auszahlungen suspendieren, wenn dies zur Prüfung insbesondere von Betrug, Nichtzahlung, Anomalien, Beschwerden, Sicherheitsrisiken, vermuteten Verstössen oder regulatorischen Pflichten vernünftigerweise erforderlich ist. Eine vorläufige Suspendierung ist kein Schuldeingeständnis.
21.2 Ausschluss aus wichtigem Grund. Ein Ausschluss kann insbesondere bei Betrug oder Betrugsversuch, falschen Konten, Netzwerkmanipulation, wiederholtem Spam, irreführender Werbung, falscher Darstellung von hype SWISS, schwerem Datenschutzverstoss, erheblicher Markenschädigung, rechtswidrigen Handlungen, wiederholten Verstössen oder Weigerung zur Abstellung eines Verstosses nach angemessener Aufforderung erfolgen. Bei Schwere, Dringlichkeit, Betrug oder hohem Rechtsrisiko kann er sofort erfolgen.
21.3 Freiwillige Kündigung. Der Ambassador kann das Programm jederzeit verlassen, ohne Entschädigungsanspruch für entgangene künftige Provisionen.
21.4 Provisionen beim Austritt. Vor dem Austritt endgültig erworbene Available-Guthaben bleiben diesen Bedingungen unterstellt. Frühere Pending-Vorgänge können bei Ordnungsmässigkeit weiter validiert werden, sofern Ausschlussgrund oder Betrug ihre Gültigkeit nicht beeinträchtigen. Für erst nach Austritt provisionsfähig werdende Vorgänge entstehen keine neuen Provisionen.
Artikel 22 - Auswirkungen von Kündigung, Ausschluss oder Kontobeendigung auf die Baumstruktur
22.1 Entfernung der Position. Mit Wirksamwerden von Kündigung, Kontoschliessung, Ausschluss aus wichtigem Grund oder sonstiger endgültiger Beendigung wird die Position des Ambassadors aus der Baumstruktur entfernt. Er verliert sämtliche wirtschaftlichen Rechte an der künftigen Entwicklung des früheren Netzwerks.
22.2 Automatisches Hochrücken. Die Konten der Geworbenen werden nicht gelöscht. Direkt dem ausscheidenden Ambassador zugeordnete Geworbene rücken automatisch nach oben und werden dem ersten aktiven Ambassador der nächsthöheren Ebene zugeordnet. Beispiel: A -> B -> C; verlässt B das Programm, wird daraus A -> C. Die eigenen Geworbenen von C bleiben C zugeordnet, sofern kein weiterer Reorganisationsgrund besteht.
22.3 Technische Reorganisation. Existiert keine aktive höhere Ebene oder erfordert es die technische Struktur, kann hype SWISS das Netzwerk der nächsten aktiven Ebene oder der Programmwurzel zuordnen, um Leerstellen, Unterbrüche und Provisionsblockaden zu vermeiden.
22.4 Wirtschaftliche Folgen. Ab der Reorganisation folgen alle künftigen Provisionen der neuen Baumstruktur. Der frühere Ambassador hat keine Rechte an neuen Rechnungen, Abschlüssen, Rekrutierungen oder Entwicklungen seines früheren Netzwerks nach dem Austritt.
22.5 Kein Eigentumsrecht. Die Empfehlung einer Person begründet kein Eigentumsrecht. Position und Netzwerk dürfen ohne schriftliche Zustimmung von hype SWISS nicht verkauft, abgetreten, verpfändet, übertragen, vererbt oder beansprucht werden.
22.6 Unwiderruflichkeit bei Kündigung. Ein kündigender Ambassador kann spätere Rückgabe früherer Geworbener, Position, Netzwerk oder späterer Nachfolger dieses Netzwerks nicht verlangen. Das Hochrücken wird am Austrittsdatum endgültig. Eine spätere Neuanmeldung beginnt mit neuer Position und ohne Rückwirkung.
22.7 Rückkehr eines ausgeschlossenen Ambassadors. Der Ausschluss gibt keinen Anspruch auf Wiederzulassung. hype SWISS kann einen neuen Antrag annehmen oder ablehnen. Bei Annahme kann ein neues Konto verlangt werden, das als neue Teilnahme gilt. Kein Teil des früheren Netzwerks wird wiederhergestellt, einschliesslich direkter oder indirekter Geworbener, Entwicklungen seit Ausschluss und daraus resultierender Provisionen. 22.8 Spätere Entwicklung. Jedes nach Austritt eintretende Netzwerkwachstum gehört endgültig zur reorganisierten Baumstruktur. Eine spätere Rückkehr, auch nach Jahren, begründet keinen Anspruch auf Wiederherstellung, Rückübertragung oder Neuzuordnung.
22.9 Administrativer Fehler. hype SWISS kann eine ausschliesslich auf einem anerkannten technischen oder administrativen Fehler beruhende Entfernung korrigieren. Daraus entsteht kein Präzedenzfall oder allgemeiner Wiederherstellungsanspruch.
22.10 Tod oder Auflösung. Die Position eines verstorbenen Ambassadors oder einer aufgelösten juristischen Person ist nicht automatisch übertragbar. Endgültig erworbene Guthaben können von Berechtigten nach Gesetz und gegen Nachweis beansprucht werden. Das Netzwerk bleibt dem Hochrückmechanismus unterstellt.
Artikel 23 - Änderung, Suspendierung oder Einstellung des Programms
hype SWISS kann das Programm aus legitimen kommerziellen, wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen, regulatorischen, steuerlichen, sicherheitsbezogenen, betrugspräventiven oder produkt-/lieferanten-/partnerbezogenen Gründen ändern. Änderungen können provisionsfähige Produkte, Sätze, Stufen, Bemessungsgrundlage, Qualifikationskriterien, Validierungsfristen, Tracking, Dashboard und Verfahren betreffen.
Wesentlich nachteilige Änderungen werden, soweit rechtlich erforderlich, innerhalb angemessener Frist, grundsätzlich 30 Tage im Voraus, mitgeteilt, ausser bei Dringlichkeit, gesetzlicher Pflicht, Betrug, Sicherheitslücke, Entscheidung eines wesentlichen Partners oder technischer Unmöglichkeit. Bereits endgültig Available gewordene Guthaben werden nicht rückwirkend reduziert, ausser bei Fehler, Betrug, Rückerstattung oder anderer legitimer Vertragsgrundlage. hype SWISS kann das Programm einstellen; kein Anspruch auf unbefristeten Fortbestand besteht.
Artikel 24 - Haftung, Ausschlüsse, Dritte, technische Systeme und höhere Gewalt
24.1 Grundsatz. Die Haftung von hype SWISS ist im weitestgehend gesetzlich zulässigen Umfang beschränkt. Keine Klausel schliesst Haftung aus, soweit ein Ausschluss zwingend unzulässig ist, insbesondere bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit, wenn Schweizer Recht eine Exkulpation verbietet.
24.2 Keine Garantie. hype SWISS garantiert kein Einkommen, keine Anzahl Geworbener, keine Conversion Rate, keine Bindungsdauer, kein Transaktionsvolumen, keine Mindestaktivität, keinen Fortschritt und kein Geschäftsergebnis.
24.3 Technik und Tracking. Soweit gesetzlich zulässig, haftet hype SWISS nicht für Provisionsverluste, die ausschliesslich auf Ereignissen ausserhalb ihrer vernünftigen Kontrolle beruhen, insbesondere gelöschte Cookies, Blocker, Datenschutzeinstellungen, Geräteausfall beim Interessenten, Verbindungsverlust, falscher Code, Drittplattform, API-Änderung, Social-Media-Ausfall oder Nichterreichbarkeit eines externen Anbieters. Bei objektiv nachgewiesenem hype SWISS Systemfehler kann eine Zuordnung dennoch berichtigt werden.
24.4 Dritte. hype SWISS kontrolliert Bedingungen, Algorithmen, Suspendierungen, Funktionen oder Entscheidungen von Drittplattformen nicht. Die Nutzung erfolgt auf Risiko des Ambassadors und gemäss deren Bedingungen.
24.5 Handlungen des Ambassadors. hype SWISS haftet nicht für eigenständig und ohne ausdrückliche Genehmigung erstellte Aussagen, Versprechen, Kampagnen, Nachrichten oder Inhalte des Ambassadors.
24.6 Indirekte Schäden. Soweit zulässig, haftet hype SWISS insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Chancen, Kunden, Reputation oder sonstige indirekte Geschäftsverluste, ausser soweit eine Haftung zwingend nicht ausgeschlossen werden kann.
24.7 Professionelle Ambassadors. Handelt der Ambassador beruflich oder geschäftlich, kann die Gesamthaftung von hype SWISS aus leichter Fahrlässigkeit im gesetzlich zulässigen Umfang auf die in den zwölf Monaten vor dem Schadenereignis endgültig erworbenen Guthaben begrenzt werden.
24.8 Höhere Gewalt. hype SWISS haftet nicht für Verzögerungen, Unterbrechungen oder Unmöglichkeit aufgrund von Ereignissen ausserhalb vernünftiger Kontrolle, darunter Naturkatastrophe, Krieg, Unruhen, schwere Cyberattacke, grossflächiger Ausfall, Unterbruch eines kritischen Betreibers, Behördenentscheid, Embargo, Sanktion, Pandemie, Generalstreik oder schwerwiegender Ausfall wesentlicher Infrastruktur oder Lieferanten.
Artikel 25 - Verantwortung und Freistellung durch den Ambassador
Der Ambassador ist für eigene Handlungen und Unterlassungen verantwortlich. Im weitestgehend gesetzlich zulässigen Umfang hat er hype SWISS für Schäden, Aufwendungen, Ansprüche oder angemessene Kosten freizustellen, die unmittelbar durch ihm zurechenbare Verstösse verursacht werden, darunter rechtswidrige Werbung, Spam, falsche Angaben, Markenanmassung, Verletzung geistigen Eigentums, rechtswidrige Datenerhebung, Betrug, irreführende Praktiken oder unbefugte Verpflichtungen im Namen von hype SWISS.
Diese Pflicht erfasst kein eigenes Verschulden von hype SWISS und muss zum tatsächlich zurechenbaren Schaden verhältnismässig bleiben. hype SWISS kann angemessene Schadensminderungsmassnahmen treffen, insbesondere Suspendierung, Entfernung von Inhalten, Linksperrung oder Meldung an Behörden.
Artikel 26 - Anwendbares Recht, zwingendes europäisches Recht, Gerichtsstand und allgemeine Bestimmungen
26.1 Anwendbares Recht. Diese Bedingungen unterstehen dem materiellen Schweizer Recht. Zwingende Regeln insbesondere des Obligationenrechts, Lauterkeitsrechts, Datenschutzrechts, Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts und Konsumentenschutzes bleiben vorbehalten.
26.2 Europäisches Recht. Wird eine Tätigkeit gezielt auf die EU oder den EWR ausgerichtet, werden anwendbare zwingende Vorschriften durch die Wahl Schweizer Rechts nicht ausgeschlossen. Die DSGVO gilt, soweit ihr räumlicher Anwendungsbereich erfüllt ist. Ein Ambassador, der eigenständig Verbraucher eines bestimmten Staates anspricht, muss die dort für seine Kommunikation geltenden Regeln einhalten.
26.3 Gerichtsstand. Für professionelle Ambassadors sind die zuständigen Gerichte des Kantons Genf zuständig, vorbehaltlich zwingender Gerichtsstände. Zwingende Konsumentenschutzrechte bleiben vorbehalten.
26.4 Teilnichtigkeit. Die Unwirksamkeit einer Klausel berührt die übrigen Bestimmungen nicht. Soweit rechtlich zulässig, wird sie so ausgelegt oder angepasst, dass ihr Zweck möglichst gewahrt bleibt.
26.5 Kein Verzicht. Die nicht sofortige Ausübung eines Rechts durch hype SWISS bedeutet keinen Verzicht.
26.6 Abtretung. Der Ambassador darf Konto, Position, Netzwerk oder Rechte ohne schriftliche Zustimmung von hype SWISS nicht abtreten. Vorbehaltlich zwingenden Rechts kann hype SWISS das Programm oder entsprechende Verträge auf Rechtsnachfolger, verbundene Unternehmen oder Erwerber übertragen, mit angemessener Information, soweit erforderlich.
26.7 Beweis. Elektronische Daten, technische Logs, Transaktionshistorien und Dashboard-Daten können Beweismittel darstellen, vorbehaltlich Gegenbeweises und zwingender Verfahrensregeln.
Artikel 27 - Inkrafttreten, massgebliche Fassung und Kontakt
Diese Bedingungen treten am bei Veröffentlichung angegebenen Datum in Kraft und gelten ab diesem Zeitpunkt für neue Teilnahmen. Ihre Anwendung auf bereits teilnehmende Ambassadors unterliegt den Regeln über Änderungen laufender Verträge.
Die französische Fassung ist für die Schweiz die vertraglich massgebliche Referenzfassung, vorbehaltlich zwingender Bestimmungen. Übersetzungen dienen der Verständlichkeit, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
Kontakt: hype SWISS Sàrl, 12, rue des Gares, 1201 Genf, Schweiz - hype@hype.swiss - +41 22 404 05 55.
Diese deutsche Fassung ist eine Gefälligkeitsübersetzung. Bei Abweichungen gilt die französische Fassung.